Sollten Sie Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld beziehen, tritt automatisch eine von Beiträgen freie Pflichtversicherung durch die Allgemeine Ortskrankenkasse ein. Sie haben als Arbeitsloser für die private Vollversicherung ein außerordentliches Kündigungsrecht. Sinnvoller ist es jedoch, wenn Sie für die Dauer der Arbeitslosigkeit eine Anwartschaftsversicherung vereinbaren. Dies ist besonders wichtig, weil eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erst nach mindestens einjähriger Pflichtversicherung möglich ist. Wenn Sie innerhalb dieses Jahres eine neue, versicherungsfreie Tätigkeit aufnehmen, sind Sie ansonsten ohne Versicherungsschutz. Waren Sie in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosigkeit nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, können Sie sich auch von der Versicherungspflicht befreien lassen und weiter in der privaten Krankenversicherung bleiben. Das Arbeitsamt übernimmt dann die Beiträge in dem Umfang, wie es sie auch bei einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse zahlen würde.