Im Falle eines Eintritts eines Versicherungsfalls, hat der Versicherungsnehmer als Versicherter die Pflicht den Schaden unverzüglich anzuzeigen und das Abhandenkommen versicherter Gebäudebestandteile sowie sonstiger Gegenstände auch der zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Dazu ist ein entsprechendes Verzeichnis von Ihnen anzufertigen.