Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit dem Zugang beim Versicherer wirksam wird. Private Krankenversicherer unterscheiden zwischen dem ordentlichem und dem außerordentlichem Kündigungsrecht. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine rechtswirksame Kündigung muss vom Versicherungsnehmer oder einem Bevollmächtigten ausgesprochen werden.
In einer ordentlichen Kündigung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vorher vereinbarten Vertragsdauer, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
In einer außerordentlichen Kündigung werden Arbeitnehmer, welche die Jahresarbeitsentgeltgrenze (zum Beispiel durch Umwandlung ihres Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses in ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis) im Laufe eines Kalenderjahres unterschreiten sofort und nicht erst mit Beginn des folgenden Kalenderjahres krankenversicherungspflichtig. Damit können sie ihre Privat-Krankenversicherung ohne die Einhaltung einer Frist beenden. Wenn der private Krankenversicherer, etwa aufgrund von steigendem Leistungsbedarf die Beiträge anpassen oder erhöhen muss, kann der Versicherungsnehmer die Versicherung der betroffenen Personen vorzeitig kündigen. Gleiches gilt für den Fall das der Versicherer die Leistungen vermindert. In der Regel muss eine Kündigung innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung ausgesprochen werden.
Im Falle einer Erhöhung der Beiträge kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.