Der Versicherungsnehmer ist standardmäßig auch der Beitragszahler von Versicherungsprämien.
Jedoch kann er mit dem Versicherer vereinbaren, dass die Versicherungsbeiträge durch einen anderen gezahlt werden.
Üblicherweise muss der Dritte einem eventuell vereinbarten Lastschrifteinzug in schriftlicher Form zustimmen.
Grundsätzlich bleibt der Versicherungsnehmer der Schuldner der Versicherungsprämie und der Beitragszahler hat keinerlei Rechte aus dem Vertragsverhältnis.