Ist ein Beamter infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd (dienst-)unfähig und liegt nach amtsärztlichem bzw. ärztlichem Gutachten eine dauernde Dienstunfähigkeit vor, ist der Beamte in den Ruhestand zu versetzen. Die Entscheidung über die Versetzung wird vom zuständigen Dienstherrn beschlossen.
Darüber hinaus kann eine Dienstunfähigkeit unterstellt werden, wenn der Beamte innerhalb eines halben Jahres mehr als 3 Monate wegen Krankheit dem Dienst ferngeblieben ist und keine Aussicht besteht, dass die volle Dienstfähigkeit innerhalb eines weiteren halben Jahres wiedererlangt wird.
Der Dienstherr kann also weitestgehend unabhängig entscheiden, ob ein Beamter dienstunfähig ist oder nicht. Dies kann zur Folge haben, dass man zwar ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit erhält, die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung verweigert wird, da man noch in der Lage ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Ob man tatsächlich einen anderen Beruf ausübt bzw. eine Anstellung bekommt, spielt hierbei keine Rolle – lediglich die Tatsache, dass man es könnte, reicht aus, um die Leistung zu verwehren.
Durch diese spezielle Beamtenklausel wird die Dienstunfähigkeit der Berufsunfähigkeit gleichgestellt und der Beamte erfährt finanziellen Schutz, wenn er aus gesundheitlichen Gründen entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird.