Der KFZ-Fahrzeughalter ist juristisch gesehen die Person, die das Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt hält. Bei der behördlichen KFZ-Zulassung zum Straßenverkehr erfolgt grundsätzlich die Eintragung des Halters in den Fahrzeugbrief. Erst wenn der Halter einen Nachweis einer geschlossenen KFZ-Haftpflichtversicherung gemäß Pflichtversicherungsgesetz erbringen kann, findet eine solche Eintragung statt.

Die Person des Fahrzeughalters muss nicht unbedingt der Fahrer oder Eigentümer sein.