Zur Abdeckung von Sachschäden am eigenen Fahrzeug, besteht im Gegensatz zur gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung keine Versicherungspflicht.

Durch eine Fahrzeugversicherung kann der Versicherungsnehmer, je nach vereinbartem Versicherungsumfang, die Möglichkeit einer fachgerechten Reparatur oder Wiederbeschaffung einschließen.

Gemäß VVG treffen die allgemeinen Ausschlüsse in vollem Umfang ebenfalls auf die Fahrzeugvollversicherung zu. Damit sind Schäden durch Vorsatz und durch grobe Fahrlüssigkeit in der Fahrzeugvollversicherung nicht versichert.

Die Fahrzeugvollversicherung bietet zusätzlich zu den versicherten Gefahren und Schäden der Fahrzeugteilversicherung Deckung für:

* Unfallschäden am versicherten Fahrzeug
* Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen.