Pflegebedürftig per Gesetz ist jeder, der für vorraussichtlich mindestens sechs Monate aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichen oder höheren Maße Hilfe benötigen.