Nach Ablauf der Wartezeiten, beginnt der Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung. Die Wartezeiten rechnen ab dem technischen Versicherungsbeginn und sind folgend gegliedert:

Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate.

Die allgemeine Wartezeit entfällt bei Unfällen. Außerdem entfällt eine Wartezeit für den Ehegatten einer seit mindestens drei Monaten beim entsprechenden Unternehmen versicherten Person, wenn für diesen innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung ein gleichartiger Versicherungsschutz beantragt wird.

Auf Antrag des Antragsstellers können die allgemeine Wartezeit und die besonderen Wartezeiten erlassen werden. In der Regel ist die Voraussetzung dafür eine Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über den Gesundheitszustand.

Außerdem wird bei Personen im Falle eines Wechsels von der gesetzlichen Krankenversicherung zur privaten Krankenversicherung, die dortige Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet. Voraussetzung dafür ist, dass die private Krankenversicherung spätestens zwei Monate nach dem Ausscheiden aus der gesetzlichen Kasse beantragt wird und der Versicherungsschutz im unmittelbaren Anschluss an die Vorversicherung beginnt.

Die Wartezeiten gelten für Neuabschlüsse, ebenso wie für nachträglich hinzu versicherte Leistungen. Bestand bereits ein gleichartiger Versicherungsschutz, wird die bisherige Versicherungszeit in der Regel auf die Wartezeiten angerechnet.