Nach einem Versicherungsfall besteht in der Gleitenden Neuwertversicherung vorerst nur ein Anspruch für den Zeitwertschaden.
Der Versicherte erwirbt nach der Wiederherstellungsklausel den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, welcher den Zeitwertschaden übersteigt. Dies gilt allerdings nur, wenn er innerhalb einer Dreijahresfrist nach Eintritt des Versicherungsfalls einen entsprechenden Nachweis über die Verwendung erbringt.